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19.11.2021
Corona-Update Alarmstufe: Das gilt am Wochenende auf den Sportplätzen in Baden-Württemberg
Seit Mittwoch befindet sich Baden-Württemberg in der Alarmstufe. Die Corona-Verordnung Sport des Landes sieht im Amateurfußball weitreichende Einschränkungen für Nicht-Immunisierte, d.h. weder geimpfte noch genesene Personen, vor. Für immunisierte Personen gibt es keine weiteren Einschränkungen. Wir beantworten im Folgenden die häufigsten Fragen unserer Vereine. Alle Informationen zum Thema Corona gibt es wie gehabt auf unserem Corona-Infoportal.
Was gilt in der Alarmstufe?
Spieler*innen, Schiedsrichter*innen & Mitwirkende: 3G+ im Freien, 2G im Innenraum
Beschäftigte: 3G im Freien sowie Innenraum
Zuschauer*innen: 2G
2G = geimpft oder genesen
3G+ = geimpft, genesen oder getestet (PCR-Test)
3G = geimpft, genesen oder getestet (Antigen-Schnelltest oder PCR-Test)
Wer gilt als Beschäftigte/r? Wer gilt als Mitwirkende/r?
Beschäftigte im Sinne der Verordnungen sind Vereins-Trainer*innen (auch ehrenamtlich tätige) und Vertragsspieler*innen. Für Beschäftigte gilt in allen Stufen ein „einfacher“ 3G-Nachweis, sowohl im Freien als auch in Innenräumen. Als Trainer*innen sind in der Regel diejenigen Personen anzusehen, die im Vereinsmeldebogen bzw. Spielbericht als solche eingetragen sind. Vertragsspieler*innen sind laut wfv-Spielordnung Personen, die einen schriftlichen Vertrag mit einem Verein eingegangen sind und eine Mindestvergütung von 250 Euro pro Monat erhalten. Sie müssen bei unserer Passstelle entsprechend angemeldet werden und sind dort als Vertragsspieler*in hinterlegt.
Alle weiteren Personen, d.h. Betreuer*innen, Teamoffizielle, weitere Helfer und auch Schiedsrichter*innen werden laut Corona-Verordnung Sport als Mitwirkende betrachtet. Für sie genügt in der Warnstufe noch ein Antigen-Schnelltest zum 3G-Nachweis, nicht aber in der Alarmstufe. Für Mitwirkende gelten in der Alarmstufe dieselben Regelungen wie für die Spieler*innen (3G+ im Freien, 2G im Innenraum).
Gilt die Ausnahme für Beschäftigte auch für den Spielbetrieb?
In den vergangenen Tagen gab es viel Irritation um das Sonderrecht der sogenannten beschäftigten Personen, die lediglich einen einfachen 3G-Nachweis erbringen müssen, um das Sportgelände inklusive Innenräume zu betreten. Laut Corona-Verordnung Sport besteht diese Ausnahme sowohl im Trainings- (§3 Absatz 2) als auch im Spielbetrieb (§4 Absatz 3 Nummer 3a). Die für den Spielbetrieb in §4 Absatz 3 Nummer 9 formulierten, schärferen Regelungen beziehen sich lediglich auf nicht-beschäftigte Personen. Diese Einschätzung bestätigt sich in der Begründung zur Änderung der Corona-Verordnung Sport vom 4. November und wurde uns auf Nachfrage vom zuständigen Kultusministerium bestätigt.
Was gilt für Kinder & Schüler*innen?
Kinder unter sechs Jahren, noch nicht eingeschulte Kinder und alle Schüler*innen sind – unabhängig von der Schulart – generell von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Sie werden gleichbehandelt mit Genesenen und Geimpften (auch in den Ferien). Der Schüler-Status kann durch ein entsprechendes Ausweisdokument oder einen sonstigen schriftlichen Nachweis der Schule glaubhaft gemacht werden. Achtung: Für Volljährige gilt diese Sonderregelung nur noch bis Jahresende (zur Pressmitteilung des Landes).
Eine Ausnahme gibt es des Weiteren für Personen unter 18 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen. Diese können in der Warn- und Alarmstufe anstatt eines PCR-Tests weiterhin einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen. Für Studierende gibt es keine gesonderten Regelungen.
Wer ist für die Umsetzung verantwortlich? Was hat es mit dem Formular zum Nachweis durch den Gastverein auf sich?
Die Heimvereine sind als Veranstalter und Hausrechtsinhaber laut Corona-Verordnung verpflichtet, die Regeln auf ihrem Sportgelände umzusetzen. Zur Vereinfachung des Nachweises durch den Gastverein haben wir ein mit dem Kultusministerium abgestimmtes Dokument bereitgestellt. Wir empfehlen unseren Vereinen den Einsatz des Formulars. Besteht ein Heimverein jedoch darauf, die Nachweise einzeln zu kontrollieren oder aber der Gastverein möchte das Formular nicht unterschreiben, ist jede Person einzeln vom gastgebenden Verein zu kontrollieren.
Diese Prüfpflicht bzw. das Prüfrecht besteht laut Corona-Verordnung nur für den Heimverein als Ausrichter der Sportveranstaltung auf seinem Sportgelände. Er ist für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich – umgekehrt gibt es für den Gastverein keine Kontrollmöglichkeit. Wird uns als Verband ein Fehlverhalten angezeigt, werden unsere Sportgerichte dieses nach dem üblichen Verfahren bearbeiten. In erster Linie ist der Verstoß gegen die Verordnungen des Landes jedoch ein Fall für die staatlichen Behörden und kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
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