FC Engstingen 1994 e.V.


Corona-Infos FC Engstingen

(Stand: 17.11.2021)

Der FC Engstingen reagiert auf die stetig steigenden Corona-Fallzahlen und optimiert sein auf der Corona-VO basierendes Hygiene-Konzept. Bitte informiert euch vor eurem Besuch über die aktuelle Situation bei uns auf dem Sportplatz. "wir bitten um Verständnis"

Corona-Update

Alarmstufe: Das gilt am Wochenende auf den Sportplätzen in Baden-Württemberg

Seit Mittwoch befindet sich Baden-Württemberg in der Alarmstufe. Die Corona-Verordnung Sport des Landes sieht im Amateurfußball weitreichende Einschränkungen für Nicht-Immunisierte, d.h. weder geimpfte noch genesene Personen, vor. Für immunisierte Personen gibt es keine weiteren Einschränkungen. Wir beantworten im Folgenden die häufigsten Fragen unserer Vereine. Alle Informationen zum Thema Corona gibt es wie gehabt auf unserem Corona-Infoportal.

Was gilt in der Alarmstufe?

Spieler*innen, Schiedsrichter*innen & Mitwirkende: 3G+ im Freien, 2G im Innenraum

Beschäftigte: 3G im Freien sowie Innenraum

Zuschauer*innen: 2G

2G = geimpft oder genesen

3G+ = geimpft, genesen oder getestet (PCR-Test)

3G = geimpft, genesen oder getestet (Antigen-Schnelltest oder PCR-Test)

Wer gilt als Beschäftigte/r? Wer gilt als Mitwirkende/r?

Beschäftigte im Sinne der Verordnungen sind Vereins-Trainer*innen (auch ehrenamtlich tätige) und Vertragsspieler*innen. Für Beschäftigte gilt in allen Stufen ein „einfacher“ 3G-Nachweis, sowohl im Freien als auch in Innenräumen. Als Trainer*innen sind in der Regel diejenigen Personen anzusehen, die im Vereinsmeldebogen bzw. Spielbericht als solche eingetragen sind. Vertragsspieler*innen sind laut wfv-Spielordnung Personen, die einen schriftlichen Vertrag mit einem Verein eingegangen sind und eine Mindestvergütung von 250 Euro pro Monat erhalten. Sie müssen bei unserer Passstelle entsprechend angemeldet werden und sind dort als Vertragsspieler*in hinterlegt.

Alle weiteren Personen, d.h. Betreuer*innen, Teamoffizielle, weitere Helfer und auch Schiedsrichter*innen werden laut Corona-Verordnung Sport als Mitwirkende betrachtet. Für sie genügt in der Warnstufe noch ein Antigen-Schnelltest zum 3G-Nachweis, nicht aber in der Alarmstufe. Für Mitwirkende gelten in der Alarmstufe dieselben Regelungen wie für die Spieler*innen (3G+ im Freien, 2G im Innenraum).

Gilt die Ausnahme für Beschäftigte auch für den Spielbetrieb?

In den vergangenen Tagen gab es viel Irritation um das Sonderrecht der sogenannten beschäftigten Personen, die lediglich einen einfachen 3G-Nachweis erbringen müssen, um das Sportgelände inklusive Innenräume zu betreten. Laut Corona-Verordnung Sport besteht diese Ausnahme sowohl im Trainings- (§3 Absatz 2) als auch im Spielbetrieb (§4 Absatz 3 Nummer 3a). Die für den Spielbetrieb in §4 Absatz 3 Nummer 9 formulierten, schärferen Regelungen beziehen sich lediglich auf nicht-beschäftigte Personen. Diese Einschätzung bestätigt sich in der Begründung zur Änderung der Corona-Verordnung Sport vom 4. November und wurde uns auf Nachfrage vom zuständigen Kultusministerium bestätigt.

Was gilt für Kinder & Schüler*innen?

Kinder unter sechs Jahren, noch nicht eingeschulte Kinder und alle Schüler*innen sind – unabhängig von der Schulart – generell von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Sie werden gleichbehandelt mit Genesenen und Geimpften (auch in den Ferien). Der Schüler-Status kann durch ein entsprechendes Ausweisdokument oder einen sonstigen schriftlichen Nachweis der Schule glaubhaft gemacht werden. Achtung: Für Volljährige gilt diese Sonderregelung nur noch bis Jahresende (zur Pressmitteilung des Landes).

Eine Ausnahme gibt es des Weiteren für Personen unter 18 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen. Diese können in der Warn- und Alarmstufe anstatt eines PCR-Tests weiterhin einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen. Für Studierende gibt es keine gesonderten Regelungen.

Wer ist für die Umsetzung verantwortlich? Was hat es mit dem Formular zum Nachweis durch den Gastverein auf sich?

Die Heimvereine sind als Veranstalter und Hausrechtsinhaber laut Corona-Verordnung verpflichtet, die Regeln auf ihrem Sportgelände umzusetzen. Zur Vereinfachung des Nachweises durch den Gastverein haben wir ein mit dem Kultusministerium abgestimmtes Dokument bereitgestellt. Wir empfehlen unseren Vereinen den Einsatz des Formulars. Besteht ein Heimverein jedoch darauf, die Nachweise einzeln zu kontrollieren oder aber der Gastverein möchte das Formular nicht unterschreiben, ist jede Person einzeln vom gastgebenden Verein zu kontrollieren.

Diese Prüfpflicht bzw. das Prüfrecht besteht laut Corona-Verordnung nur für den Heimverein als Ausrichter der Sportveranstaltung auf seinem Sportgelände. Er ist für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich – umgekehrt gibt es für den Gastverein keine Kontrollmöglichkeit. Wird uns als Verband ein Fehlverhalten angezeigt, werden unsere Sportgerichte dieses nach dem üblichen Verfahren bearbeiten. In erster Linie ist der Verstoß gegen die Verordnungen des Landes jedoch ein Fall für die staatlichen Behörden und kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

>>> Download Hygiene-Konzept <<<

Hygiene-Konzept
Bitte informiert euch vor eurem Besuch
Corona-FCE.G-20.10.pdf (146.4KB)
Hygiene-Konzept
Bitte informiert euch vor eurem Besuch
Corona-FCE.G-20.10.pdf (146.4KB)

Die gegenwärtige Situation und die damit einhergehenden Vorgaben und Einschränkungen des Landes, der Stadt und des württembergischen Fußballverbands (wfv) stellen die Vereine vor eine große Herausforderung.

Die baden-württembergischen Fußballverbände haben ein Hygienekonzept entwickelt und veröffentlicht, das als Muster und Leitfaden für entsprechende Konzepte der Vereine dienen soll.

Regelungen für den Besuch von Fußballspielen

Die aktuell gültigen CoronaVO Sport und CoronaVO schreiben unter Berücksichtigung der DSGVO die Erhebung personenbezogener Daten von allen bei einem Fußballspiel anwesenden Personen vor. Bei den Test-, Pokal und Punktspielen der Aktiven- und Juniorenmannschaften des FC Engstingen auf allen Sportplätzen kann diese Dokumentation folgendermaßen stattfinden:

Datenerhebung nach CoronaVO Sport und CoronaVO

Wir freuen uns über Euren Besuch bei uns auf den Sportplätzen und das der Ball wieder rollen kann bei den Heimspielen unserer Mannschaften.
Nach § 2 Abs. 1 Corona Sport und § 6 Abs. Corona sind wir zur Erhebung personenbezogener Daten verpflichtet.

Dies kann auf einer der nachfolgenden Arten erfolgen.


Per Datenerhebungszettel vor Ort

Bitte einen der vor dem Eingang (vor betreten des Sportgelände) bereitliegenden Zettel
vollständig ausfüllen und einfach in die bereitgestellte Box werfen.


Per selbst ausgedrucktem Datenerhebungsbogen

Bitte auf unsere FCE Website (www.fc-engstingen.de) den Datenerhebungsbogen herunterladen, ausdrucken - komplett ausgefüllt zum Spiel mitbringen und in die bereitgestellte Box werfen.
Wenn der Datenerhebungsbogen zu Hause ausgedruckt und ausgefüllt mitgebracht wird, fällt das Erfassungsprozedere am Sportplatz weg.

Auf dem Sportplatz wird lediglich die Uhrzeit der Ankunft noch in den Bogen eingetragen.


>>> Download Datenerhebungsbogen <<<

Datenerhebungszettel
Bitte ausdrucken, ausfüllen und zum Spiel mitbringen.
FCE-Daten-Corona.pdf (566.54KB)
Datenerhebungszettel
Bitte ausdrucken, ausfüllen und zum Spiel mitbringen.
FCE-Daten-Corona.pdf (566.54KB)


Weitere Informationen (Kultusministeriums und des Sozialministeriums und wfv)

https://km-bw.de/CoronaVO+Sport

Corona Update Alarmstufe Stand 19.11.21

Corona-Infoportal des wfv

 






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